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CEHATROL Technology eG — Insolvenzverfahren eröffnet · Anmeldefrist: 12. Juni 2026 Zur Forderungsanmeldung →
Schwerpunktmandat seit 2023

CEHATROL Technology eG –
Insolvenz, Hintergründe & Forderungsanmeldung

Das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Die Anmeldefrist läuft bis zum 12. Juni 2026. Dieser Artikel dokumentiert den vollständigen Fall – von den ersten Warnsignalen bis zum laufenden Verfahren – auf Basis meiner anwaltlichen Tätigkeit seit 2023 und öffentlich zugänglicher Quellen.

Autor: RA Marko Jonuleit Stand: März 2026 Lesedauer: ca. 20 Minuten
ca. 7.500+
betroffene Genossenschafter
12.06.26
Anmeldefrist – gesetzlich, nicht verlängerbar
6
geführte Gerichtsverfahren (davon 1 Urteil)
Dieser Artikel dokumentiert die rechtliche und tatsächliche Entwicklung rund um die CEHATROL Technology eG auf Basis meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt seit 2023 sowie öffentlich zugänglicher Quellen. Rechtliche Bewertungen sind fachliche Einschätzungen, keine gerichtlich festgestellten Tatsachen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Der Artikel wird fortlaufend aktualisiert.

Zusammenfassung

Die CEHATROL Technology eG versprach tausenden deutschen Sparern Jahresrenditen von 6 bis 12 % auf Basis einer angeblichen Biokraftstoff- und Energietechnologie. Was als Genossenschaft mit sozialem Anstrich begann, hat sich zu einer der bedeutendsten Genossenschaftsinsolvenzen der jüngeren deutschen Geschichte entwickelt. Rund 7.500 bis 9.000 Menschen haben Einlagen in unbekannter Gesamthöhe geleistet. Am 23. März 2026 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Frist zur Forderungsanmeldung endet am 12. Juni 2026.

Dieser Artikel erklärt: Wie konnte das passieren? Was waren die Warnsignale? Welche rechtlichen Mechanismen haben versagt? Und was können Betroffene jetzt noch tun?

1. Was war CEHATROL Technology eG?

Die CEHATROL Technology eG wurde am 18. April 2011 in Berlin gegründet und unter der Registernummer GnR 706 beim Amtsgericht Charlottenburg in das Genossenschaftsregister eingetragen. Die Gesellschaft warb damit, eine proprietäre Technologie zur Herstellung von Biokraftstoffen entwickelt zu haben, die herkömmliche Kraftstoffe ersetzen und günstigeren Strom für Mitglieder erzeugen sollte – das sogenannte „Jedermann-Strom“-Konzept.

Das Geschäftsmodell für Anleger war einfach: Wer Genossenschaftsanteile zeichnete, sollte an den Erträgen dieser Technologie partizipieren. Versprochen wurden Renditen von 6–12 % jährlich – zu einer Zeit, in der Banken kaum mehr als 0 % auf Spareinlagen zahlten.

Die Attraktivität war offensichtlich. Die Genossenschaft wuchs nach eigenen Angaben auf rund 9.000 Mitglieder an – nach Angaben der Interessengemeinschaft Betroffener auf mindestens 7.500. Die eingezahlten Beträge pro Mitglied variierten erheblich – von wenigen Tausend bis hin zu sechsstelligen Summen.

Das „Plan 900“-Konzept

Ein besonders kritisch zu bewertendes Vertriebselement war der sogenannte „Plan 900“: Mitglieder wurden dazu animiert, selbst neue Mitglieder zu werben und dabei eine monatliche Vergütung zu erhalten. Genossenschaftsanteile sind jedoch keine Handelsware – ihre systematische Vermittlung gegen Provision widerspricht den Grundprinzipien des Genossenschaftsrechts fundamental und weist strukturelle Ähnlichkeit mit einem Schneeballsystem auf, bei dem Erträge für Altmitglieder aus den Einlagen neuer Mitglieder finanziert werden.

2. Die Versprechen und ihre rechtliche Einordnung

Genossenschaftsrecht als Schutzmantel

Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) genießt in Deutschland traditionell hohes Vertrauen. Genossenschaften sind demokratisch organisiert, müssen einem Prüfverband angehören und werden regelmäßig geprüft. Dieses Vertrauen nutzten die Verantwortlichen der CEHATROL gezielt aus.

Ein entscheidender Unterschied zu regulierten Kapitalmarktprodukten: Genossenschaftsanteile fallen grundsätzlich nicht unter das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und erfordern keinen BaFin-zugelassenen Prospekt. Anleger sind damit deutlich schlechter geschützt als bei einem klassischen Fondsinvestment.

Renditeversprechen und Kapitalmarktrecht

Dennoch war die Tätigkeit der CEHATROL nicht vollständig unreguliert. Wer systematisch Gelder einwirbt und dabei feste Ertragsversprechen macht, kann – je nach Ausgestaltung – erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erbringen. Genau dies wurde der CEHATROL Technology eG zum Verhängnis.

3. Die Warnsignale – Eine Chronologie des Versagens

2020: BaFin schreitet ein

Am 16. Dezember 2020 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Verbrauchermitteilung gegen die CEHATROL Technology eG. Die BaFin ordnete an, das unerlaubte Kreditgeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln. Die Genossenschaft hatte ihren Mitgliedern sogenannte Projekt- und Mitgliederförderungen gewährt – Darlehen ohne die nach dem KWG erforderliche Erlaubnis.[1]

Diese Maßnahme war ein deutliches Signal. Sie zeigte: Das Geschäftsmodell der CEHATROL bewegte sich außerhalb des erlaubten Rahmens. Für potenzielle neue Investoren wäre dies ein klarer Grund gewesen, Abstand zu nehmen. Dennoch warb die Genossenschaft offenbar weiter um neue Mitglieder.

Bemerkenswert: Laut einem öffentlich zugänglichen Forumsbeitrag aus dem Jahr 2021 soll ein CEHATROL-Verantwortlicher die BaFin-Maßnahme sinngemäß kommentiert haben, diese interessiere ihn „einen Scheiß“.[2] Die Richtigkeit dieses Zitats ist von mir nicht unabhängig verifiziert worden; die Quelle ist im Quellverzeichnis angegeben. Sollte die Äußerung so gefallen sein, spräche sie eine deutliche Sprache über die Haltung gegenüber der Finanzaufsicht.

2021–2023: Fehlende Transparenz und ausbleibende Auszahlungen

Ab spätestens 2021 häuften sich die Berichte über ausbleibende Auszahlungen. Mitglieder beantragten die Auszahlung ihrer gutgeschriebenen Erträge – und erhielten sie nicht. Die Jahresabschlüsse wurden nicht oder verspätet im Unternehmensregister veröffentlicht. Der letzte veröffentlichte Jahresabschluss betraf das Geschäftsjahr 2022 – veröffentlicht erst im Juli 2024, also mit erheblicher Verspätung. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 wurde erst am 6. November 2025 im Unternehmensregister hinterlegt – mit erheblicher Verspätung und kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Dezember 2023: Stiftung Warentest setzt CEHATROL auf die Warnliste

Die Stiftung Warentest / Finanztest, eine der renommiertesten Verbraucherschutzorganisationen Deutschlands, nahm die CEHATROL Technology eG in ihre offizielle Warnliste auf.[3] Begründung: fehlende Transparenz, widersprüchliche Angaben, keine nachvollziehbaren aktuellen Jahresabschlüsse.

Für Journalisten und Verbraucherschützer ist diese Einordnung eindeutig: Wenn Finanztest warnt, ist höchste Vorsicht geboten. Für Tausende von Bestandsmitgliedern bedeutete es: Ihre Einlagen sind in Gefahr.

2024–2025: Kontoführungsgebühren und Eskalation

In einer für Schneeballsysteme typischen Spätphase führte die CEHATROL Technology eG Kontoführungsgebühren ein – Kosten, die direkt von den ausgewiesenen Guthaben der Mitglieder abgezogen wurden. Dies ist ein klassisches Muster: Wenn die Liquidität ausgeht, werden Nebengebühren als Puffer eingeführt, während gleichzeitig Auszahlungen weiter verzögert werden. Die Unsicherheit unter den Mitgliedern wuchs. Anfragen blieben unbeantwortet oder wurden mit vagen Vertröstungen abgespeist.

4. Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt – Von den ersten Fällen zur Systemkritik

Die ersten Mandate

Als ich im Jahr 2023 die ersten Anfragen zur CEHATROL Technology eG erhielt, ahnte ich noch nicht, welche Dimension dieses Thema annehmen würde. Mandanten berichteten mir von erheblichen Investitionen, ausgewiesenen Guthaben und Erträgen – und gleichzeitig davon, dass Auszahlungen ausblieben.

Was zunächst wie ein Einzelfall wirkte, entwickelte sich sehr schnell zu einem Muster. Unabhängig voneinander schilderten mir Genossenschaftsmitglieder aus verschiedenen Teilen Deutschlands ähnliche Erfahrungen:

  • Auszahlungen wurden beantragt, aber nicht durchgeführt
  • Erträge wurden angezeigt, aber nicht realisiert
  • Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse war kaum möglich
  • Schreiben blieben unbeantwortet

Die Gesamtschau ließ nur einen Schluss zu: Hier handelt es sich nicht um vereinzelte Abwicklungsprobleme, sondern um ein strukturelles, systemisches Versagen.

Das Landgericht Berlin – Ein wegweisendes Urteil

Ein zentrales Verfahren führte zu einer grundlegenden rechtlichen Klarstellung, die für alle Betroffenen von Bedeutung ist:

Gutgeschriebene Erträge sind eigenständig fällig und müssen ausgezahlt werden.
Landgericht Berlin, Urteil vom 23. August 2024, Az.: 3 O 61/24[8]

Dieses Urteil ist aus mehreren Gründen bedeutsam. Erstens stellt es klar, dass die bloße Gutschrift von Erträgen einen durchsetzbaren Rechtsanspruch begründet – unabhängig davon, ob das Unternehmen tatsächlich Gewinne erzielt hat. Zweitens schafft es eine Grundlage für Schadensersatzansprüche, wenn diese Erträge trotz Fälligkeit nicht ausgezahlt wurden. Neben diesem abgeschlossenen Verfahren führe ich derzeit 5 weitere Gerichtsverfahren, die sich teils im Berufungsverfahren befinden.

Behördenkontakte und strukturelle Defizite im Genossenschaftsrecht

Im Zuge meiner Tätigkeit habe ich mich an verschiedene Behörden gewandt, um auf die Misstände hinzuweisen:

  • Bundesamt für Justiz – zuständig für die Durchsetzung der Veröffentlichungspflichten im Unternehmensregister
  • Bundesministerium der Justiz – als politisch verantwortliche Stelle
  • Wirtschaftsministerium – als Aufsichtsbehörde über den zuständigen Prüfverband
  • Registergericht / Amtsgericht Charlottenburg – als für die Genossenschaft zuständiges Gericht

Das Prüfungsversagen: Genossenschaften müssen nach § 53 GenG regelmäßig durch einen anerkannten Prüfungsverband geprüft werden. Diese Prüfung ist in erster Linie eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung, keine Anlegerschutzprüfung. Im Fall CEHATROL stellt sich die Frage: Was hat der zuständige Prüfverband – nach öffentlich zugänglichen Quellen die DEGP (Deutsch-Europäischer Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V.) – wann festgestellt, und warum wurde nicht früher eingegriffen?

Die Veröffentlichungspflicht: Genossenschaften ab einer bestimmten Größe sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im Unternehmensregister zu veröffentlichen. Im Fall CEHATROL wurden diese Pflichten offenbar über Jahre nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dass dies nicht zu früheren Konsequenzen führte, ist ein systemisches Problem.

Die Mitgliederliste – Erkämpft durch Zwangsvollstreckung

Ein besonders bezeichnendes Detail dieses Falles: Die Mitgliederliste der CEHATROL Technology eG wurde der Kanzlei nicht freiwillig herausgegeben. Sie wurde gerichtlich durchgesetzt und im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Jedes Mitglied einer Genossenschaft hat nach § 31 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) das Recht auf Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. Die Verweigerung dieses Grundrechts und die Notwendigkeit, es durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen, spricht eine deutliche Sprache über die Haltung der Verantwortlichen gegenüber ihren eigenen Mitgliedern.

5. Das Insolvenzverfahren – Chronologie und Daten

4. November 2025: Voräufiges Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete am 4. November 2025 das voräufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der CEHATROL Technology eG (Az.: 3616 IN 3447/25). Rechtsanwalt Frank Brachwitz, Berlin, wurde zum voräufigen Insolvenzverwalter bestellt.[4] Das voräufige Insolvenzverfahren ist eine Sicherungsphase: Der voräufige Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über das Vermögen, prüft die wirtschaftliche Lage und bereitet die Eröffnung des Hauptverfahrens vor. Zahlungen an Gläubiger erfolgen in dieser Phase grundsätzlich nicht.

23. März 2026: Eröffnung des Hauptverfahrens

Am 23. März 2026 um 14:30 Uhr eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CEHATROL Technology eG wegen Zahlungsunfähigkeit (Az.: 3616 IN 11869/25). Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Thorsten Petersen
Budapester Straße 31, 10787 Berlin

(Hinweis: Im voräufigen Verfahren ab November 2025 war RA Frank Brachwitz als voräufiger Insolvenzverwalter tätig. Mit Eröffnung des Hauptverfahrens wurde RA Thorsten Petersen als endgültiger Insolvenzverwalter eingesetzt.)

Alle wichtigen Termine auf einen Blick

  • 12. Juni 2026: Gesetzliche Frist zur Forderungsanmeldung nach § 174 InsO – Ausschlussfrist, nicht verlängerbar
  • 7. Mai 2026, 09:30 Uhr: Berichtstermin & Gläubigerversammlung – AG Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, Saal 119/120
  • 14. Juli 2026, 12:00 Uhr: Prüfungstermin – AG Charlottenburg, Sitzungssaal 218, 2. Stock

6. Was Genossenschafter jetzt wissen müssen

Wer ist anmeldeberechtigt?

Anmeldeberechtigt ist grundsätzlich jeder, der eine Forderung gegen die CEHATROL Technology eG hat. Das sind vor allem:

  • Mitglieder mit eingezahlten Genossenschaftsanteilen – der Rückzahlungsanspruch auf die Einlage
  • Mitglieder mit gutgeschriebenen, nicht ausgezahlten Erträgen – eigenständig fällig (LG Berlin, Urt. v. 23.08.2024, Az. 3 O 61/24)
  • Mitglieder mit Schadensersatzansprüchen – durch irreführende Werbung oder falsche Renditeversprechen

Was muss angemeldet werden?

Die Forderungsanmeldung nach § 174 InsO muss enthalten:

  1. Den Betrag der Forderung (Hauptforderung, ggf. Zinsen)
  2. Den Rechtsgrund (z.B. Genossenschaftsanteil, ausstehende Ertragsausschüttung)
  3. Angaben zu Absonderungsrechten, falls vorhanden
  4. Belege und Dokumente zur Untermauerung

Eine fehlerhafte oder unvollständige Anmeldung kann dazu führen, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten wird – mit der Folge, dass keine Insolvenzquote ausgezahlt wird. Die Frist am 12. Juni 2026 ist eine gesetzliche Ausschlussfrist nach § 174 InsO und nicht verlängerbar.

Wie hoch ist die Insolvenzquote?

Zur Insolvenzquote können zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden. Der Insolvenzverwalter hat noch keine Schätzung veröffentlicht. Verlässliche Zahlen werden frühestens nach dem Berichtstermin am 7. Mai 2026 erwartet. Sie hängen ab von der Höhe der Insolvenzmasse, vorrangigen Forderungen (Insolvenzverwalterkosten, Masseschulden) und der Gesamthöhe aller angemeldeten Forderungen.

So läuft die Zusammenarbeit mit der Kanzlei ab

01
Ersteinschätzung

Wir prüfen Ihre Unterlagen und sagen Ihnen, welche Forderungen möglich sind und in welcher Höhe.

02
Vollmacht & Beauftragung

Sie beauftragen uns – wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter.

03
Forderungsanmeldung

Wir melden Ihre Forderung fristgerecht, vollständig und rechtssicher zur Insolvenztabelle an.

7. Rechtliche Einordnung: Genossenschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Strafrecht

Genossenschaftsrechtliche Dimension

Das Genossenschaftsgesetz (GenG) schützt primär die Mitglieder der Genossenschaft untereinander – nicht externe Kapitalanleger. Die Besonderheit bei CEHATROL: Die Mitglieder waren die Anleger. Diese Doppelrolle schafft rechtliche Graubereiche. Zentrale Fragen aus genossenschaftsrechtlicher Sicht:

  • Hat der Vorstand die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nach § 34 GenG verletzt?
  • Haben Aufsichtsrat und Prüfverband ihre Kontroll- und Prüfpflichten erfüllt?
  • Sind Ausschüttungen an Mitglieder erfolgt, obwohl kein tatsächlicher Bilanzgewinn vorhanden war (verbotene Rückzahlung von Einlagen)?

Kapitalmarktrechtliche Dimension

Wie oben ausgeführt, hat die BaFin 2020 unerlaubtes Kreditgeschäft festgestellt. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Werbung für CEHATROL-Anteile mit festen Renditeversprechen eine prospektpflichtige Kapitalmarktdienstleistung darstellte, die ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde.

Das Modell weist nach meiner anwaltlichen Einschätzung erhebliche strukturelle Merkmale eines sogenannten Ponzi-Schemas auf – einem System, bei dem frühere Anleger mit den Einlagen späterer Anleger ausbezahlt werden. Ob sich dies strafrechtlich als Betrug (§ 263 StGB) oder als unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften (§ 54 KWG) qualifizieren lässt, bleibt der Beurteilung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte vorbehalten. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt die Unschuldsvermutung.

Unabhängig vom strafrechtlichen Ausgang können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und möglicherweise weitere Verantwortliche geltend gemacht werden.

Strafrechtliche Dimension – Stand der Aufarbeitung

Ende 2024 führte ich ein persönliches Gespräch mit der zuständigen Hauptabteilungsleiterin der Staatsanwaltschaft Berlin zum Sachverhalt. Sie bat um Ausarbeitung einer ausführlichen schriftlichen Darstellung der Misstände. Die Aufbereitung und Aufarbeitung aller relevanten Unterlagen und Sachverhalte hat das Jahr 2025 in Anspruch genommen. Diese Arbeit ist nunmehr abgeschlossen. Eine formelle Strafanzeige wird in Kürze erstattet.

Hinweis: Zum jetzigen Zeitpunkt sind keine formellen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bekannt. Die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt. Dieser Abschnitt wird aktualisiert, sobald ein Verfahren öffentlich bekannt ist.

Vergleichsfälle aus der deutschen Geschichte

CEHATROL ist kein Einzelfall. Die Geschichte der deutschen Wirtschaft kennt vergleichbare Strukturen:

P&R Container Gruppe (2018): Über 54.000 Anleger investierten rund 3,5 Milliarden Euro. AG München, Az.: 1542 IN 726/18 ff.[5]

S&K Immobilien (2013): Stephan Schäfer und Jonas Köller sammelten über 240 Millionen Euro von rund 11.000 Anlegern ein. LG Frankfurt, Urteil vom 29.03.2017: je 8,5 Jahre Haft wegen bandenmäßigen Betrugs.[6]

Prokon Regenerative Energien GmbH (2014): 75.000 Anleger, 1,4 Milliarden Euro Genussrechte, 6–8 % Renditeversprechen. AG Itzehoe, Az. 28 IE 1/14.[7]

Das Muster ist stets ähnlich: Renditeversprechen weit über dem Marktniveau, fehlende Transparenz, Abhängigkeit von neuen Einlagen, zunehmende Auszahlungsschwierigkeiten – und dann der Zusammenbruch.

8. Strukturelle Lehren: Was muss sich ändern?

Der Fall CEHATROL offenbart systemische Schwachstellen, die über diesen Einzelfall hinausgehen:

  • Genossenschaftsprüfung reformieren: Die Pflichtprüfung nach § 53 GenG ist zu sehr auf formale Ordnungsmäßigkeit fokussiert. Sie muss stärker wirtschaftliche Tragfähigkeit und Anlegerinteressen in den Blick nehmen.
  • Prospektpflicht ausweiten: Wenn Genossenschaften Mitglieder mit festen Renditeversprechen werben, sollten dieselben Transparenzpflichten gelten wie für regulierte Kapitalmarktprodukte.
  • BaFin-Durchgriff stärken: Die Maßnahme der BaFin von 2020 hatte offenbar keine ausreichende Wirkung. Die Frage, warum das Unternehmen trotz des BaFin-Eingriffs weiter operieren konnte, muss politisch beantwortet werden.
  • Unternehmensregister-Pflichten durchsetzen: Die Nichteinhaltung von Veröffentlichungspflichten muss schneller und konsequenter sanktioniert werden.

9. Fazit und Ausblick

Der Fall CEHATROL Technology eG ist in mehrfacher Hinsicht exemplarisch: Er zeigt, wie die Rechtsform der Genossenschaft als Vertrauensanker für ein Geschäftsmodell genutzt werden kann, das bei näherer Betrachtung strukturelle Merkmale eines Schneeballsystems aufweist. Er zeigt, wie Behörden eingreifen, aber nicht effektiv durchsetzen. Und er zeigt, wie Tausende von Menschen – oft mit ihren Ersparnissen oder ihrer Altersvorsorge – Schaden nehmen.

Ich begleite diesen Fall seit 2023. Was mich in dieser Zeit am meisten beschäftigt hat, war nicht die juristische Komplexität – die ist lösbar. Es war die menschliche Dimension: Rentner, die ihr Leben lang gespart haben. Familien, die in vermeintliche Sicherheit investiert haben. Menschen, die vertraut haben und deren Vertrauen enttäuscht wurde.

Die rechtliche Aufarbeitung läuft. Das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Die Forderungsanmeldung ist möglich. Aber die eigentliche Frage – wie konnte das so lange so gehen? – muss die Gesellschaft beantworten.

Für betroffene Genossenschafter gilt: Die gesetzliche Frist zur Forderungsanmeldung endet am 12. Juni 2026. Wer seine Einlagen und gutgeschriebenen Erträge nicht verlieren möchte, sollte seine Ansprüche umgehend anwaltlich prüfen und rechtzeitig zur Insolvenztabelle anmelden lassen.

Quellverzeichnis

[1] BaFin: Verbrauchermitteilung vom 16.12.2020 – CEHATROL Technology eG. bafin.de →

[2] Verbraucherschutzforum Berlin: „CEHATROL Technology eG – die BaFin interessiert uns einen Scheiß“ (14.12.2021). verbraucherschutzforum.berlin →

[3] Stiftung Warentest / Finanztest: Genossenschaft Cehatrol – Streit um Geld und ein seltsames Angebot. test.de →

[4] AG Charlottenburg: Beschluss vom 4.11.2025, Az. 3616 IN 3447/25 (voräufiges Verfahren); Öffentliche Bekanntmachung vom 24.03.2026, Az. 3616 IN 11869/25 (Hauptverfahren). Abrufbar über insolvenzbekanntmachungen.de – Suche nach Aktenzeichen: 3616 IN 11869/25, Gericht: AG Charlottenburg. (Hinweis: Das Portal bietet keine stabilen Direktlinks; die Bekanntmachung ist dort direkt auffindbar.)

[5] P&R Container-Gruppe, AG München, Az. 1542 IN 726/18 ff., eröffnet 15.03.2018. FAQs Insolvenzverfahren P&R (PDF) →

[6] LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.03.2017 gegen Stephan Christoph Schäfer und Jonas Ufuk Köller (S&K-Gruppe): je 8,5 Jahre Haft wegen bandenmäßigen Betrugs. Urteil rechtskräftig.

[7] Prokon Regenerative Energien GmbH, AG Itzehoe, Az. 28 IE 1/14, eröffnet 1.5.2014. sommerberg-law.de →

[8] LG Berlin, Urteil vom 23.08.2024, Az. 3 O 61/24 (Fälligkeit gutgeschriebener Ertragsansprüche gegen CEHATROL Technology eG).

Frist: 12. Juni 2026.
Handeln Sie jetzt.

Zur Forderungsanmeldung → Cehatrol-Hotline: 03301 705 9855 →

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