Datenschutzberatung - Rechtssichere Beratung für Ihre Organisation

Webseitenanalyse

Die Internetpräsenz von Unternehmen ist eine der entscheidenden Mittel zur Kommunikation der eigenen Corporate Identity und Dienstleistung, Die Unternehmenswebseite ist das zentrale Tool zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit und zur Kontaktaufnahme von Bewerbern, Kunden und Dienstleistern.

Verwenden Sie Cookies? Sind Fotos und Kontaktdaten von Mitarbeitern veröffentlicht? Sind Log-In-Bereiche oder Bewerbungsportale in der Webseite implementiert?

Diese Fragen behandeln Kernaspekte des Datenschutzes und bedürfen einer datenschutzrechtlichen Prüfung.

Die meisten Webseitenbetreiber und Online-Shops nutzen darüber hinaus Analyse-Tools und Tracking-Systeme zur Auswertung des Besucherverhaltens. Dabei speichern diese Tracking-Systeme u.a. die IP-Adresse des Nutzers. Darüber hinaus sind dem Webseitenbetreiber besondere Pflichten auferlegt, die sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften ergeben.

Der Betrieb von Webseiten muss rechtskonform zum Bundesdatenschutzgesetz,  dem Telemediengesetz, dem Kunsturhebergesetz und dem Wettbewerbsrecht erfolgen.

Wir erarbeiten für Sie eine Webseitenanalyse, in welcher wir umfassend auf sämtliche datenschutzrechtlich-relevanten Faktoren in einer Einzelfallbetrachtung eingehen.

Arbeitnehmerdatenschutz

Was ist Arbeitnehmerdatenschutz?

Die rechtliche Grundlage für jedwede Tätigkeit von Mitarbeitern eines Unternehmens ist das hierfür eingegangene Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmerdatenschutz umfasst alle gesetzlichen Rahmenbedingungen, die jeder Arbeitgeber im Umgang mit personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter zu beachten hat.

In diesem Bereich treten in der Praxis zahlreiche Fragestellungen auf. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass innerhalb eines Unternehmens in vielen Bereichen bewusst oder unbewusst Mitarbeiterdaten erhoben werden. Beispiele hierfür sind Videoüberwachung am Arbeitsplatz, etwaige Datenweitergabe innerhalb eines Konzerns, private E-Mail- und Internetnutzung, das Screening oder die Einführung neuer Personalverwaltungssysteme.

Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, der im Beschäftigungsverhältnis üblicherweise die schwächere Position einnimmt, existieren in zahlreichen Gesetzen einschlägige Vorschriften, die es zu beachten gilt. Im einzelnen finden sich Bestimmungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), im Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie im Strafgesetzbuch (StGB) und in Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union.

Was gilt es für den Arbeitgeber zu beachten?

Grundsätzlich ist zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Umgang mit Daten der Arbeitnehmer eingehalten werden. Bei Verstößen drohen schmerzhafte wirtschaftliche Konsequenzen bis hin zu strafrechtlichen Folgen. Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) am 25.5.2018 werden die Sanktionen nochmals erheblich verschärft. Die Prozesse im Umgang mit Daten der Arbeitnehmer sind bis dahin gemäß den in der Verordnung enthaltenen (zusätzlichen) Regelungen anzupassen.

Unsere Leistungen

  • Beratung zum datenschutzkonformen Bewerbungsverfahren
  • Erstellung individueller Dokumente (z.B. Betriebsvereinbarungen zur E-Mail-und Internetnutzung)
  • Beratung zur Weitergabe von Mitarbeiterdaten im Konzern
  • Beratung zur externen Lohnbuchhaltung
  • Beratung zur Nutzung von Handys und Tablets durch Mitarbeiter
  • Beratung zum Thema Videoüberwachung
  • individuelle Beratung zu Einzelfragen des Arbeitnehmerdatenschutzes

Datenschutz Kirche

Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz bestehen spezielle Rechtsquellen zum Datenschutz durch die Kirchen, Kirchenverbände und deren Einrichtungen.

Das EKD-Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz in der alt-katholischen Kirche sind im Grundsatz ähnlich zum Bundesdatenschutzgesetz ausgestaltet, enthalten jedoch zahlreiche spezielle Anforderungen. Aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz zum 1. Mai 2018 ergibt sich datenschutzrechtlicher Anpassungsbedarf.

Innerhalb des Bereichs Kirchendatenschutz umfasst unsere angebotene Dienstleistung die Tätigkeit als externer, kirchlicher Datenschutzbeauftragter, wie auch die Beratung und Schulungen zu aktuellen und zukünftigen Fragen im Bereich Datenschutz.

Videoüberwachung

Innerhalb zahlreicher Unternehmen besteht ein legitimes Interesse, teile der Arbeitsprozesse oder Gemeinschaftsräume durch den Einsatz von Videosystemen zum Schutz des Unternehmens und Eigentums zu überwachen.

  • Möchten Sie Straftaten in Ihrem Unternehmen aufklären?
  • Besteht in Ihrem Unternehmen ein periodisch auftretender Schaden aufgrund von vermehrt auftretendem Vandalismus?

Bei jedem Einsatz von Videoüberwachungstechnik ist eine Vielzahl von Faktoren aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter und anderen Betroffenen zu berücksichtigen. Darüber hinaus bestehen zusätzliche Pflichten der Einbindung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle. In Zukunft wird aufgrund der europaweit geltenden Datenschutzgrundverordnung die Vorabkontrolle durch die Folgenabschätzung ersetzt.

Es können sich im Fall einer unzulässigen Videoüberwachung Schadensersatz und Unterlassungsansprüche gegen den Überwachenden als verantwortliche Stelle ergeben. Darüber hinaus sind im Falle der Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch den Einsatz von Videoüberwachungstechnik auch Bußgelder sowie Geld- und Freiheitsstrafen möglich. Unsere Dienstleistung umfasst die gutachterliche Stellungnahme zum Einsatz von Videoüberwachungstechnik sowie die Erarbeitung von Videoüberwachungskonzepten anhand des BDSG und der DSGVO.

Datenschutz Gesundheitswesen

Die Implementierung eines rechtskonformen Datenschutzniveaus begegnet im Gesundheitswesen zahlreichen zusätzlichen Herausforderungen. So werden bei niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen stets Patientendaten erhoben. Diese sind datenschutzrechtlich nach dem Bundesdatenschutzgesetzt und zukünftig nach der Datenschutzgrundverordnung in besonderem Maße geschützt. Aufgrund der in der europäischen Datenschutzgrundverordnung enthaltenen Haftungsverschärfung für Datenschutzverstöße, ist insbesondere bei Datenschutzverstößen in Verbindung mit Patienten- und Gesundheitsdaten mit erhöhten Bußgeldern zu rechnen.

Die medizinischen Einrichtungen müssen als verantwortliche Stellen umfassende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit der digitalen Daten, wie auch der Papierakten treffen.

Wir beraten Sie unter besonderer Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Gesundheitswesen im Hinblick auf die Umstellung auf die Datenschutzgrundverordnung und die Neugestaltung des Verwaltungssystems in eine papierlose Verwaltung.