Ob Strand, Berge, Meer oder eine Städtereise – Urlaub machen ist erstmal Geschichte. Zumindest bis zum 03.Mai gilt Warnung des Auswärtigen Amts vor allen nicht notwendigen touristischen Reisen in das Ausland, und das sogar weltweit. Reisen wurden storniert, Flüge gestrichen und annulliert, Hotels teilweise sogar geschlossen. Das alles aufgrund der weltweiten Corona Pandemie. Doch was ist mit den kommenden Ferien, den vielleicht bereits gebuchten und bezahlten Reisen im Sommer. Hier ein paar wichtige Fakten.
Aufgrund der Warnung des Auswärtigen Amts auf sämtliche touristischen Aktivitäten bis zum 03.Mai zu verzichten, ist eine kostenfreie Stornierung von kurz bevorstehenden Fahren und Flügen ins Ausland möglich. Die ausgesprochene Warnung gilt als Indiz für unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände, welche wiederum zum Rücktritt von einer Reise berechtigten. Reisende können sich unter den gegebenen Umständen auf höhere Gewalt berufen und auch so gem. §615h BGB den Reisevertrag kostenfrei kündigen. Ein behördliches Einreiseverbot stellt ein Fall höherer Gewalt dar.
Geltung hat dies nicht nur für Reisende, sondern auch für Veranstalter. Viele Reiseanbieter haben von sich aus sämtliche Reisen bis zum 03.Mai storniert. Für Veranstalter gilt dann: Kunden haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Gutschiene oder Umbuchungen können angeboten werden, müssen jedoch nicht angenommen werden.
Sollten Sie eine Individualreise geplant und gebucht haben, ist eine Berufung auf die Reisewarnungen und die Schließung der meisten Grenzen ebenfalls möglich. Ist ein Hotelzimmer oder ein Mietwagen nicht nutzbar, kann dafür auch keine Zahlung verlangt werden. Ausnahmen gelten nur, wenn ein Vertrag direkt mit Vermietern im Ausland geschlossen wird. Hier wird das Recht des jeweiligen Landes angewendet. Jedoch scheint es sehr wahrscheinlich, dass auch dort der Vertrag wegen der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hinfällig ist. Das muss je nach Einzelfall geklärt werden.
Eine besondere Lage besteht bei Airbnb Buchungen. Eine kostenfreie Stornierungen von Unterkünften ist nur möglich, wenn die Unterkunft am oder vor dem 14.03. gebucht worden ist. Gastgeber haben ebenso das Recht, Buchungen kostenlos zu stornieren. Für Buchungen nach dem 14.03 gelten die Sonderregelungen nicht. Es sei denn, der Gast oder der Gastgeber hat sich mit dem Coronavirus infiziert.
Zusätzlich muss aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus mit verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen im Land gerechnet werden. Auch Quarantänemaßnahmen und Einreisesperren sind möglich.
Sollten Sie sich unsicher sein, wie die Rechtslage bezüglich ihrer anstehenden Reise ist oder sollte sich ein Veranstalter weigern, die Reisekosten zu erstatten, dann zögern Sie nicht und melden sich bei Rechtsanwalt Marko Jonuleit.